- Amtshilfe
- I. Grundgesetz:Gegenseitige Beistandsleistung aller Behörden des Bundes und der Länder nach Art. 35 GG z.B. durch Auskunfterteilung, Übersendung von Akten etc. Bes. geregelte Hilfe bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen durch Polizei, Bundesgrenzschutz und Streitkräfte (Art. 35 II und III GG).- Im Bereich der Gerichte als ⇡ Rechtshilfe bezeichnet.II. Steuerrecht:1. Allgemein: Alle Gerichte und Behörden haben den Finanzbehörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche A. zu leisten (§ 111 I AO).- 2. Voraussetzungen: Eine Finanzbehörde kann um A. u.a. dann ersuchen, wenn sie die Amtshandlung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, sie auf Kenntnisse von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, sowie, wenn sie Urkunden oder sonstige Beweismittel zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden (§ 112 AO).- 3. Die Pflicht der A. findet ihre Grenze, wenn die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist bzw. sie dem Ersuchen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entsprechen könnte.- 4. Soweit Gerichte und Behörde Tatsachen dienstlich erfahren, die den Verdacht auf eine ⇡ Steuerstraftat nahelegen, sind sie zur Mitteilung an die Finanzbehörden auch ohne dortiges Ersuchen verpflichtet (§ 116 AO).- 5. Daneben können die Finanzbehörden auch zwischenstaatliche A. in Anspruch nehmen. Grundlage sind die Regelungen der jeweiligen ⇡ Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. die ⇡ EG-Amtshilfe-Richtlinie, umgesetzt durch das EG-Amtshilfe-Gesetz (§ 117 AO).
Lexikon der Economics. 2013.